Pressemitteilungen
26. 01. 2005
Auch die FDP möchte nicht, dass die NPD am 08. Mai durch das Brandenburger Tor zieht und das Ansehen Deutschlands in aller Welt beschädigt. Auch Aufmärsche von Neonazis vor dem Holocaust-Mahnmal oder Schinkels Neuer Wache sind nicht akzeptabel.
Rufe nach Gesetzesänderungen sind jedoch - wie so oft - voreilig. Wir erwarten, dass die Berliner Behörden die Möglichkeiten des geltenden Versammlungsrechtes voll ausschöpfen. Nach § 18 des Versammlungsgesetzes können den Veranstaltern Auflagen erteilt werden. Die Gerichte haben in letzter Zeit auch strenge Auflagen für rechtmäßig erklärt. Daher ist es richtig und zulässig, im Falle der NPD Auflagen über den Weg zu machen, den die Demonstration nehmen darf. Dabei kann aufgegeben werden, einen anderen Demonstrationsweg als durch das Brandenburger Tor zu wählen.
In einem Gutachten für die Bundesregierung hat der frühere Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm das geltende Recht für ausreichend erachtet. Dem schließt sich die FDP an. Wer Änderungen am geltenden Versammlungsrecht haben möchte, muss erst einmal beweisen, dass das jetzige Versammlungsrecht wirklich Lücken aufweist.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Brockdorf-Entscheidung, bei der es um die Zulässigkeit von Demonstrationen vor einem Kernkraftwerk ging, den hohen Wert dieses Grundrechtes klargestellt. Daran muss man sich auch in der aktuellen Debatte erinnern.
Knut Steinhäuser
Telefon: (030) 227-52388
[email protected]
STADLER: Geltendes Recht voll ausschöpfen!
BERLIN. Zur aktuellen Debatte über Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit erklärt der innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Max STADLER:Auch die FDP möchte nicht, dass die NPD am 08. Mai durch das Brandenburger Tor zieht und das Ansehen Deutschlands in aller Welt beschädigt. Auch Aufmärsche von Neonazis vor dem Holocaust-Mahnmal oder Schinkels Neuer Wache sind nicht akzeptabel.
Rufe nach Gesetzesänderungen sind jedoch - wie so oft - voreilig. Wir erwarten, dass die Berliner Behörden die Möglichkeiten des geltenden Versammlungsrechtes voll ausschöpfen. Nach § 18 des Versammlungsgesetzes können den Veranstaltern Auflagen erteilt werden. Die Gerichte haben in letzter Zeit auch strenge Auflagen für rechtmäßig erklärt. Daher ist es richtig und zulässig, im Falle der NPD Auflagen über den Weg zu machen, den die Demonstration nehmen darf. Dabei kann aufgegeben werden, einen anderen Demonstrationsweg als durch das Brandenburger Tor zu wählen.
In einem Gutachten für die Bundesregierung hat der frühere Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm das geltende Recht für ausreichend erachtet. Dem schließt sich die FDP an. Wer Änderungen am geltenden Versammlungsrecht haben möchte, muss erst einmal beweisen, dass das jetzige Versammlungsrecht wirklich Lücken aufweist.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Brockdorf-Entscheidung, bei der es um die Zulässigkeit von Demonstrationen vor einem Kernkraftwerk ging, den hohen Wert dieses Grundrechtes klargestellt. Daran muss man sich auch in der aktuellen Debatte erinnern.
Knut Steinhäuser
Telefon: (030) 227-52388
[email protected]